Kategorie F3 - Freischaltung
Feuerwerksartikel der Kategorie F3 dürfen in Deutschland nur an Scheininhaber einer Erlaubnis oder Befähigung nach §7 / §20 / §27 des SprengG abgegeben werden. Bei der Verwendung von Artikeln der Kategorie F3 muss, auch an Silvester, bei der jeweils zuständigen Behörde eine schriftliche Anzeige zum Abbrennen eines Feuerwerks eingehen.
Um bei uns Artikel der Kategorie F3 erwerben zu können müssen alle Seiten des Scheins nach §7 / §20 / §27 des SprengG und des Personalausweises gut leserlich gescannt oder fotografiert werden. Diese Dateien können Sie uns als E-Mail unter:
info@zuendstoff-feuerwerkstechnik.de
zukommen lassen und Ihre Unterlagen werden entsprechend geprüft. Anschließend schalten wir Ihr Kundenkonto für die Kategorie F3 frei, Sie sehen die Preise und können die Artikel in den Warenkorb legen.
Information zu explosionsgefährlichen Stoffen des bayerischen Gewerbeaufsichtsamtes - Pyrotechnik -
Pyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei unsachgemäßem Abbrennen gefährliche Wirkungen entfalten. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden werden deshalb deren Verkehr, Lagerung und Verwendung durch das Sprengstoffrecht geregelt; es enthält umfangreiche Anforderungen, die das Gefährdungspotential des jeweiligen Gegenstandes berücksichtigen.
Kategorie F3 und F4
Hierbei handelt es sich um große Feuerwerksartikel, die bei gewerblichen Veranstaltungen eingesetzt werden. Mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F3 und der Kategorie F4 dürfen nur Personen umgehen (z. B. erwerben und abbrennen), die eine entsprechende Erlaubnis oder einen entsprechenden Befähigungsschein besitzen. (im Sprachgebrauch bezeichnet man diese Personen als „Pyrotechniker“ oder „Feuerwerker“). Sie sind aufgrund ihrer Fachkunde und Erfahrung in der Lage, sachgemäß mit diesem Feuerwerk umzugehen und mögliche Mängel an den Feuerwerkskörpern zu erkennen.
Einteilung pyrotechnischer Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Verwendungs- und Verkaufsbeschränkungen gelten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet.
Bezeichnung |
Wann ist der Verkauf erlaubt? |
An wen darf abgegeben werden? |
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Kategorie F1 |
Kleinstfeuerwerk (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tretknaller, Tischfeuerwerk) |
während des ganzen Jahres | an alle Personen über 12 Jahren |
Kategorie F2 |
Kleinfeuerwerk „Silvesterfeuerwerk“ (z.B. Knaller, Frösche, kleine Raketen und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk) |
vom 29.12. bis 31.12. * | an Personen über 18 Jahren ** |
während des ganzen Jahres | nur an professionelle Pyrotechniker | ||
Kategorie F3 |
Mittelfeuerwerk (z.B. Sternbomben, Sonnen, Feuertöpfe, Fontänen, größere Raketen ) |
während des ganzen Jahres | nur an professionelle Pyrotechniker |
Kategorie F4 |
Großfeuerwerk (z.B. Feuersterne, große Vulkane u. Raketen) |
während des ganzen Jahres | nur an professionelle Pyrotechniker |
* ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28.12 zulässig. * * sofern die Verpackung nicht den Hinweis enthält, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erforderlich sind. |